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Erschienen am
10.1.2012

Rechtsirrtum: Gewinnspiele von Pharmaunternehmen im Internet sind stets unzulässig

Stefanie Greifeneder

Folge 3 unserer Serie: „Die populärsten Rechtsirrtürmer beim Internetmarketing für Gesundheitsprodukte“: Grundsätzlich besteht in Deutschland ein Verbot, produktbezogene Werbung für Arzneimittel mit Gewinnspielen zu machen. Maßnahmen der reinen Unternehmenswerbung fallen jedoch nicht unter heilmittelrechtliche Werbeverbote.

Folge 3 unserer Serie: „Die populärsten Rechtsirrtürmer beim Internetmarketing für Gesundheitsprodukte“Werbeverbot für Arzneimittel mit Gewinnspielen gegenüber dem LaienpublikumGrundsätzlich besteht in Deutschland ein Verbot, produktbezogene Werbung für Arzneimittel mit Gewinnspielen zu machen. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ergibt sich dieses Verbot für die Publikumswerbung aus § 11 Abs. 1 Nr. 13 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Danach darf mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, nicht für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise geworben werden. Hinsichtlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht gem. § 10 Abs. 1 HWG ein pauschales Werbeverbot gegenüber dem Laienpublikum, das somit auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Gewinnspielen umfasst.Werbeverbot für Arzneimittel mit Gewinnspielen auch gegenüber dem FachpublikumAuch die Werbung für Arzneimittel mit Gewinnspielen gegenüber dem Fachpublikum kann eine unzulässige Werbemaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG darstellen. Dies ist der Fall, wenn es sich bei den ausgelobten Preisen nicht um geringwertige Werbegaben handelt und den ausgelobten Preisen keine gleichwertige Gegenleistung der Teilnehmer gegenübersteht. Hinsichtlich der Geringwertigkeit gibt es keine einheitliche Wertgrenze. In der Rechtsprechung wird als Anhaltspunkt häufig ein Wert von EUR 0,50 als Grenze herangezogen.So hat auch das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 10. Dezember 2010 entschieden, dass die Werbung für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel gegen Sodbrennen in einer Fachzeitschrift für Pharmazeutisch-Technische Assistenten mit einem Gewinnspiel, bei dem Preise im Wert von EUR 21,91 bzw. EUR 5,99 ausgelobt werden, gegen die heilmittelwerberechtlichen Vorschriften verstößt. Die Begründung:

  • Den Preisen steht keine gleichwertige Gegenleistung der Teilnehmer gegenüber und es besteht die konkrete Gefahr der unsachlichen Beeinflussung der Pharmazeutisch-Technischen Assistenten. Die Werbemaßnahme könnte dazu führen, dass die Teilnehmer eine positive Beziehung zum Produkt aufbauen, das den Gewinn ermöglicht hat.
  • Das Gewinnspiel könnte auch eine zumindest indirekte Gesundheitsgefährdung bewirken. Die durch das Gewinnspiel beeinflussten Pharmazeutisch-Technischen Assistenten könnten das beworbene Mittel ihren Kunden empfehlen, ohne etwa auf die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung möglicher gesundheitlicher Nachteile hinzuweisen.

Unter diesen Aspekten sollte eine produktbezogene Werbung mit Gewinnspielen von Pharmaunternehmen sowohl in der Publikumswerbung, als auch in der Fachkreiswerbung vermieden werden.Chance für Pharmaunternehmen: Nicht produktbezogene Imagewerbung mit GewinnspielenMaßnahmen der reinen Unternehmenswerbung fallen nicht unter heilmittelrechtliche Werbeverbote. So ist es beispielsweise möglich, dass ein Arzneimittelhersteller auf seiner Unternehmenswebsite, auf der keine konkreten Arzneimittel vorgestellt werden, ein Preisausschreiben veranstaltet, bei dem die Teilnehmer allgemeine gesundheitliche Fragen beantworten. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den ausgelobten Preisen nicht um Heilmittel handeln darf, da ansonsten ein nicht erlaubter Produktbezug hergestellt würde.Praxistipp: Berücksichtigung der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen GrundsätzeBei reinen Imagekampagnen ohne Produktbezug unter Einbeziehung eines Gewinnspiels sind allerdings die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze, die sich vor allem aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben, einzuhalten. Danach müssen die Teilnahmebedingungen für Preisausschreiben und Gewinnspiele in der Werbekampagne klar und eindeutig angegeben werden. Wichtig ist dabei, dass Angaben zum teilnahmeberechtigten Personenkreis und zum Veranstalter des Gewinnspiels gemacht werden. Den Teilnehmern muss darüber hinaus leicht verständlich erläutert werden, wie sie am Gewinnspiel teilnehmen können und wann der Teilnahmeschluss ist. Außerdem muss eindeutig erkennbar sein, wenn für die Teilnahme Kosten entstehen – beispielsweise durch die Verwendung einer gebührenpflichtigen Sonderrufnummer bei alternativer telefonischer Teilnahme. Auch ist die Art und Weise der Gewinnerermittlung und der Gewinnerbenachrichtigung anzugeben.Weitere Chance: Werbung für Medizinprodukte mit GewinnspielenDas Werbeverbot mit Gewinnspielen gilt nicht, wenn diese im Rahmen einer Werbung für Medizinprodukte durchgeführt werden. Eine Werbekampagne mit einem Gewinnspiel unter direkter Bezugnahme auf Medizinprodukte ist daher möglich. Auch hier sind wiederum die oben erörterten allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Stefanie Greifeneder

Stefanie Greifeneder

Dr. Stefanie Greifeneder ist Rechtsanwältin und Partnerin im Münchener Büro der Kanzlei Field Fisher Waterhouse LLP. Sie verfügt über langjährige und umfassende Erfahrung in der Rechtsberatung von Unternehmen aus der Pharma-, Diagnostik-, Medizinprodukte- und Biotech-Branche. Dabei ist sie insbesondere auf die Gebiete Wettbewerbs-, Werbe- und Kennzeichnungsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Vertragsrecht sowie Prozessführung spezialisiert. Im Marketing für Gesundheitsprodukte sieht sie großes Potential und zeigt Wege, Marketing-Maßnahmen sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen.

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Dr.
Stefanie Greifeneder

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